Allgemeine Einkaufsbedingungen 

MuHeSa Verpackungsmittel & Vertrieb

nachstehend „Besteller“ genannt

Für sämtliche Lieferungen von Waren und Dienstleistungen des Lieferanten an den Besteller.

Stand Mai 2021

 

 

 

1. Allgemeines

 

1.1 Diese Bedingungen werden Inhalt des Einkaufsvertrages. Entgegenstehende oder

abweichende Lieferbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Lieferanten werden

nicht anerkannt, es sei denn, der Besteller hat im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich

zugestimmt.

 

1.2 Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn der

Besteller sich schriftlich damit einverstanden erklärt.

 

2. Angebot

 

2.1 Der Lieferant hat sich im Angebot genau an die Anfrage zu halten und im Falle von

Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.

 

2.2 Das Angebot hat unentgeltlich zu erfolgen und begründet keine Verpflichtungen für den

Anfragenden. Kostenvoranschläge werden nur nach besonderer Vereinbarung vergütet.

 

3. Bestellung

 

3.1 Bestellungen und Bestelländerungen erfolgen schriftlich. Der Inhalt mündlicher und

fernmündlicher Besprechungen ist im Zweifel nur dann verbindlich, wenn er schriftlich

bestätigt wurde.

 

3.2 Jede Bestellung und Bestelländerung ist vom Lieferanten schriftlich innerhalb von 3 Werktagen zu bestätigen und im gesamten Schriftverkehr getrennt zu behandeln.

 

3.3 In allen Schriftstücken sind anzugeben: die komplette Bestellnummer mit dem Zeichen

des Bestellers und das Bestelldatum.

 

4. Lieferzeit

 

4.1 Sobald der Lieferant annehmen kann, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz

oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er dies dem Besteller

unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung

anzugeben. Unterlässt der Lieferant diese Mitteilung, so kann er sich auf das Hindernis

dem Besteller gegenüber nicht berufen.

 

4.2 Erfüllt der Lieferant nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, so haftet er nach den

gesetzlichen Bestimmungen. Eine etwaige vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall

verspäteter Lieferung bleibt davon im Rahmen des § 340 Abs. 2 BGB unberührt. Ist eine

Vertragsstrafe vereinbart, kann diese bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend

gemacht werden, ohne dass dies eines Vorbehalts gemäß § 341 Abs. 3 BGB, § 11 Abs.

4 VOB/B bedarf.

 

4.3 Ereignisse höherer Gewalt sowie Streiks, Aussperrungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige von dem Besteller nicht zu vertretende sowie unvorhersehbare und schwerwiegende Ereignisse berechtigen den Besteller, die Erfüllung der Abnahmeverpflichtung für die Dauer der Behinderung um eine angemessene Vorbereitungszeit hinauszuschieben. Wird die Aufrechterhaltung des Vertrages für den Besteller unzumutbar, so kann er insoweit vom Vertrag, ohne Übernahme von Kosten, zurücktreten. Aus dem Hinausschieben der Abnahmeverpflichtung bzw. dem Rücktritt des Bestellers kann der Lieferant keine Ansprüche auf Schadensersatz herleiten.

 

5. Gewährleistung, Mängelrüge und Haftung

 

5.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert oder

seine Tauglichkeit beeinträchtigten Mängel aufweist, die vereinbarte oder garantierte

Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, den

allgemein gültigen Richtlinien und den neuesten Vorschriften der Behörden entspricht.

Entspricht der Liefergegenstand dem nicht, kann der Besteller nach seiner Wahl

Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, nach

den gesetzlichen Bestimmungen von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis

mindern oder Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Hat der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit des

Liefergegenstandes übernommen, so kann der Besteller daneben auch die Ansprüche aus

der Garantie geltend machen.

Der Besteller wird dem Lieferanten Mängel des Liefergegenstandes unverzüglich anzeigen,

sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes

festgestellt werden.

 

5.2 Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes

vereinbart wird.

 

5.3 Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von Unterlieferanten

hergestellten Teile und Vorprodukte.

 

5.4 Bei Mängelrüge verlängert sich die Verjährungsfrist um die zwischen Mängelrüge und

Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne. Wird der Liefergegenstand ganz erneuert, beginnt

die Verjährungsfrist erneut; bei teilweiser Erneuerung gilt dies für die erneuerten Teile.

 

5.5 Die aufgrund der Gewährleistung beanstandeten Teile bleiben bis zum Ersatz zur

Verfügung des Bestellers und werden durch Ersatz Eigentum des Lieferanten.

 

5.6 In dringenden Fällen oder bei Säumnis oder Erfolglosigkeit des Lieferanten mit der

Mängelbeseitigung kann der Besteller die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen

oder auf die anderen Gewährleistungsrechte nach Ziffer 5.1 zurückgreifen.

 

5.7 Durch die Abnahme der Lieferungen und Leistungen durch den Besteller wird die

Gewährleistungspflicht des Lieferanten nicht berührt.

 

5.8 Der Lieferant stellt den Besteller von Ansprüchen aus Produzentenhaftung sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes frei, soweit der Lieferant oder dessen Zulieferer, der die auslösenden Produktfehler verursacht hat.

 

6. Prüfungen

 

6.1 Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen oder notwendig, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Besteller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vorher verbindlich anzuzeigen und mit ihm einen Prüftermin zu vereinbaren. Wird zu diesem

Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des

Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personellen Kosten.

 

7. Versicherungen

7.1 Die Transportversicherung wird ausschließlich vom Lieferanten abgeschlossen, es sei

denn es handelt sich bei dem anliegenden Transport um eine Selbstabholung.

7.2 Der Lieferant hat für Schäden, die von ihm, seinem Personal oder seinen Beauftragten

durch erbrachte Leistungen, gelieferte Arbeiten oder Sachen verursacht werden, auf seine

Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Höhe der

Deckungssummen je Schadensereignis ist dem Besteller auf Verlangen nachzuweisen.

 

7.3 Dem Besteller leihweise überlassene Maschinen, Apparate etc. werden von diesem gegen die üblichen Risiken versichert. Eine darüber hinausgehende Haftung des Bestellers für Untergang bzw. Beschädigung der überlassenen Maschinen, Apparate etc. scheidet –

außer in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Begehung – aus.

 

8. Versandvorschriften

 

8.1 Der Lieferant hat für jede einzelne Sendung am Tage des Versandes eine ausführliche

Versandanzeige, getrennt von Ware und Rechnung, abzusenden.

Der Lieferung sind Lieferschein und ggf. Packzettel beizufügen – außen und gut sichtbar.

Bei Schiffsversand sind in Versandpapieren und Rechnung der Name der Reederei und

des Schiffes anzugeben.

Der Lieferant hat die für den Besteller günstigsten und geeignetsten Transportmöglichkeiten zu wählen.

In allen Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen, Rechnungen und

auf der äußeren Verpackung usw. sind die vom Besteller vorgegebenen Bestellzeichen

komplett anzugeben.

 

8.2 Grundsätzlich hat der Lieferant Erzeugnisse gemäß den national/international

geltenden Bestimmungen zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Die

Begleitpapiere müssen die in den jeweiligen Beförderungsvorschriften festgelegten Angaben enthalten.

 

8.3 Der Lieferant haftet für Schäden und übernimmt die Kosten, die durch Nichtbeachtung

dieser Vorschriften entstehen. Er ist auch verantwortlich für die Einhaltung dieser

Versandvorschriften durch seine Unterlieferanten.

 

8.4 Alle Sendungen, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht übernommen werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Besteller ist berechtigt, Inhalt und Zustand solcher Sendungen festzustellen.

 

9. Berechnung

 

9.1 Sollte der Lieferant in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung seine Preise ermäßigen und die Konditionen verbessern, so gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Konditionen.

 

10. Rechnung und Zahlung

 

10.1 Rechnungen müssen in Ausdrucksweise, Reihenfolge des Textes und der Preise der

Bestellung entsprechen. Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind in der Rechnung gesondert aufzuführen.

 

10.2 Zahlungsfristen laufen von dem festgelegten Zeitpunkt an, frühestens vom Waren- und

Rechnungseingang.

 

10.3 Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Konditionen und Preisen. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistung des Lieferanten und auf das Rügerecht keinen

Einfluss.

 

11. Unterlagen

 

11.1 Alle Zeichnungen, Normen, Richtlinien, Analysemethoden und sonstige Unterlagen, die

dem Lieferanten für die Herstellung des Liefergegenstandes vom Besteller überlassen

werden, ebenso die vom Lieferanten nach besonderen Angaben des Bestellers

angefertigten Unterlagen bleiben Eigentum des Bestellers und dürfen vom Lieferanten

nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

Auf Verlangen sind sie dem Besteller samt allen Abschriften und Vervielfältigungen

unverzüglich herauszugeben. Der Besteller behält sich die gewerblichen Schutzrechte an

allen dem Lieferanten übergebenen Unterlagen vor. Der Lieferant hat die Anfrage und Bestellung und die darauf bezüglichen Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und demgemäß vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die dem Besteller aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen.

Der Lieferant hat dem Besteller alle notwendigen Unterlagen, die für eine Durchsprache

des Lieferantengegenstandes erforderlich sind, vorzulegen. Eine solche Durchsprache

oder andere Beteiligung des Bestellers liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des

Lieferanten und entbindet diesen nicht von etwaigen Gewährleistungs- und sonstigen

Verpflichtungen.

 

11.2 Unterlagen aller Art, die der Besteller für die Verwendung, Aufstellung, Montage,

Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Wartung, Inspektion, Instandhaltung und

Instandsetzung des Liefergegenstandes benötigt, sind vom Lieferanten rechtzeitig und

unaufgefordert kostenlos zur Verfügung zu stellen.

 

11.3 Die vom Besteller aufgeführten Normen und Richtlinien gelten jeweils in der neuesten

Fassung. Werksnormen und Richtlinien des Bestellers sind vom Lieferanten rechtzeitig

anzufordern, sofern sie nicht bereits zur Verfügung gestellt wurden.

 

12. Gegenstände

 

12.1 Werkzeuge, Stanzen, Klischees, Druckplatten usw., die zur Durchführung der Bestellung vom Lieferanten hergestellt worden sind, gehen durch Bezahlung in das Eigentum des Bestellers über, auch wenn sie im Besitz des Lieferanten verbleiben. Auf Aufforderung sind diese Gegenstände dem Besteller auszuhändigen.

 

13. Montagen, Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen etc.

 

13.1 Das Risiko für das in das Werk des Bestellers eingebrachte Eigentum des Lieferanten

oder seiner Belegschaft wird vom Besteller nicht getragen.

 

14. Patentverletzung

 

14.1 Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Etwaige Lizenzgebühren trägt der Lieferant

 

15. Werbematerial

 

15.1 Es ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Bestellers gestattet, auf die mit uns

bestehende Geschäftsverbindung in Informations- und Werbematerial Bezug zu nehmen.

 

16. Anwendbares Recht, Auslegung von Klauseln etc.

 

16.1 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom

11.04.1980, gültig ab dem 01.01.1991, wird ausgeschlossen.

16.2 Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen.

 

17. Warenursprung

 

17.1 Die gelieferte Ware muss die Ursprungsbedingungen der Präferenzabkommen der EWG erfüllen, falls in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich Gegenteiliges ausgesagt wird.

 

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

18.1 Erfüllungsort ist die vom Besteller vorgesehene Empfangsstelle, soweit nichts anderes in der Bestellung angegeben ist, Gerichtsstand ist Hennigsdorf.

Stand: Hennigsdorf den 06. Mai 2021


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